und sie (die Beschuldigte) den Sachverhalt mit Eingabe vom 20. März 2024 anerkannt habe, könne der Sachverhalt nicht klarer (erstellt) sein. Es handle sich um einen äusserst einfachen Straffall, bei dem sich einfache Rechtsfragen gestellt hätten. Die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin 2 sei nicht notwendig gewesen (Berufungsbegründung S. 11). 3.3.2. Die Privatklägerin 2 hält dem entgegen, sie sei nicht juristisch gebildet und habe aufgrund ihres Wohnsitzes in R._____ keine Kenntnisse des Schweizerischen Rechtssystems. Sie als Hotelbesitzerin habe aufgrund des drohenden Reputationsschadens ein gewichtiges Interesse an der Strafverfolgung (Berufungsantwort S. 9 Rz. 25).