3.3.1. Die Beschuldigte bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Trennungsverfahren zwischen ihr und dem Privatkläger 1 einen Einfluss auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 haben sollte. Nachdem die ehrverletzenden Aussagen im Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2023 vermerkt worden seien - 12 -