Dieser Aufwand (21.45 Stunden) ist angesichts der mehrfachen üblen Nachrede zu verschiedenen Zeitpunkten und der dadurch erforderlichen Untersuchungshandlungen als angemessen einzustufen. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger 1 somit für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'457.30 zu bezahlen. 3.3. Weiter ist auf die Parteikosten der Privatklägerin 2 einzugehen.