Etwas anders macht die Beschuldigte auch nicht substanziiert geltend. Nach dem Dargelegten resultiert bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 im Jahr 2023 und einem solchen von Fr. 240.00 im Jahr 2024 sowie unter Berücksichtigung von praxisgemäss 3 % Auslagen und der MwSt. (7.7 % bzw. 8.1 %) eine Entschädigung von Fr. 2'882.60 (1.3h x Fr. 220.00 x 1.03 x 1.077; 9.6h x Fr. 240.00 x 1.03 x 1.081).