Die Vorinstanz genehmigte hinsichtlich der zweiten Kostennote (act. 882 f.) den geltend gemachten Aufwand auch, sie teilte jedoch die Aufwendungen für die Hauptverhandlung und die Urteilsbesprechung von 4 Stunden zwischen dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 2 hälftig auf (act. 877). Hier sind zudem wiederum Aufwendungen, welche die Privatklägerin 2 betreffen, auszuscheiden (3. November 2023 von 0.5h, 7. November 2023 von 0.3h, 15. November 2023 von 0.5h; vgl. act. 477 f.). Im Übrigen erscheint der Aufwand von 10.9 Stunden mit der vorliegenden Kostennote belegt und ausgewiesen. Etwas anders macht die Beschuldigte auch nicht substanziiert geltend.