Nicht zu vergüten sind hingegen (vgl. auch E. 3.3.3 folgend) die Aufwendungen, welche die Privatklägerin 2 betreffen (3. Februar 2023 ½ von 0.5h, 4. April 2023 von 0.8h, 5. April 2023 von 0.2h, 28. April 2023 von 0.4h, 31. Mai 2023 von 2.3h). Es resultiert bezüglich dieser ersten Kostennote ein zu vergütender Stundenaufwand von 10.55 Stunden. Daraus resultiert bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 im Jahr 2023 unter Berücksichtigung von praxisgemäss 3 % Spesen (darin eingeschlossen Reisespesen; § 13 Abs. 1 AnwT; Urteil des Obergerichts SST.2023.98 vom 21. März 2024 E. 7.2) sowie der MwSt. (7.7 %) eine Entschädigung von Fr. 2'574.70.