Mit der ersten Kostennote wird ein Aufwand von 14.5 Stunden geltend gemacht (act. 879), welchen die Vorinstanz als Parteikosten des Privatklägers 1 genehmigte (act. 877). Wie bereits dargelegt, ist nicht zu beanstanden, dass sich der Privatkläger 1 zur Konfrontationseinvernahme mit der ebenfalls anwaltlich vertretenen Beschuldigten von seinem Rechtsvertreter begleiten liess. Nicht zu vergüten sind hingegen (vgl. auch E. 3.3.3 folgend) die Aufwendungen, welche die Privatklägerin 2 betreffen (3. Februar 2023 ½ von 0.5h, 4. April 2023 von 0.8h, 5. April 2023 von 0.2h, 28. April 2023 von 0.4h, 31. Mai 2023 von 2.3h).