3.2.2. 3.2.2.1. Die Beschuldigte erachtet den von der Vorinstanz genehmigten Aufwand für die anwaltliche Vertretung des Privatklägers 1 von 24.1 Stunden als nicht notwendig und verhältnismässig. Der überwiegende Teil der geltend gemachten Leistungen betreffe die Durchsicht von gerichtlichen Zustellungen und die Weiterleitung an die Klientschaft. Die Teilnahme der anwaltlichen Vertretung an den Einvernahmen und an der Verhandlung inkl. Plädoyer seien nicht notwendig gewesen, weil damit nicht wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung der Beschuldigten beigetragen worden sei (Berufungsbegründung S. 9 [unten] f.).