vorinstanzliche Gerichtsverhandlung, act. 816 ff.) und bei den anderen Einvernahmen nur anwaltlichen Rat einholte. Der vorliegende Straffall ist in Bezug auf den Privatkläger 1 angesichts der verschiedenen ihn betreffenden angeklagten Sachverhalte zudem von einer gewissen Komplexität (Strafbefehl lit. a, b, c, d, f). Sodann hatte der Privatkläger 1 an einer Verurteilung der Beschuldigten ein erhebliches Interesse, wurde er durch diese doch in ganz unterschiedlicher Weise und zum Teil äusserst massiv in seiner Ehre angegangen. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Sachverhalte gemäss Strafbefehl lit.