3.2.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die von der Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers 1 begangenen mehrfachen üblen Nachreden im Rahmen eines umstrittenen Trennungs- und Scheidungsprozesses zu sehen. Die Parteien waren dadurch stark emotional involviert, weshalb der Beizug eines Anwalts und damit einhergehend eine Versachlichung zu begrüssen war. Aus diesem Grund scheint es daher auch als durchaus sinnvoll, dass sich der Privatkläger 1 bei Einvernahmen mit direktem Kontakt mit der Beschuldigten anwaltlich begleiten liess (Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2023, act. 138 ff.; vorinstanzliche Gerichtsverhandlung, act.