verfahren mit Involvierung der gemeinsamen Kinder könne zudem potenziell Auswirkungen auf das Trennungs- und Scheidungsverfahren haben. Er (der Privatkläger 1) sei ein juristischer Laie. Daran ändere auch nichts, dass er im kinderpsychologischen Gutachten als eloquent und verhandlungssicher beschrieben werde. Der Aufwand sei auf das Nötigste beschränkt worden, weshalb der Anwalt etwa auch nicht an sämtlichen Einvernahmen teilgenommen habe. Der vorliegende Straffall mit beachtlichem Aktenumfang erweise sich als Ganzes als unübersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anwaltsaufwand als notwendig und verhältnismässig einzustufen sei (Berufungsantwort S. 6 ff.).