3.2.1.2. Der Privatkläger 1 legt im Wesentlichen dar, dass es im vorliegenden Strafverfahren nicht um eine einzelne Entgleisung der Beschuldigten im Rahmen eines Trennungskonflikts gehe. Die Aussagen, mit denen sie ihn gegenüber seinem Umfeld und Behörden in Misskredit habe bringen wollen, seien gravierend ehrverletzend gewesen. Einen Teil der Aussagen habe die Beschuldigte kurz vor der Hauptverhandlung zurückgenommen. Hinsichtlich der anderen Aussagen habe sie jedoch den Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis führen wollen. Von einem Geständnis bzw. einer Anerkennung des Sachverhalts, die weitere Untersuchungshandlungen überflüssig gemacht hätten, könne somit keine Rede sein. Dieses Straf-