Die anwaltliche Vertretung habe somit überhaupt nicht zur Abklärung der Strafsache und ihrer Verurteilung beigetragen. Ferner habe sie (die Beschuldigte) die angeklagten Sachverhalte a, b, c, d, f, g, h und i mit Eingabe vom 20. März 2024 ausdrücklich anerkannt. Selbst wenn der Straffall als Ganzes nicht mehr als leicht überschaubar qualifiziert werden sollte, so hätte der Privatkläger 1 auch ohne anwaltliche Vertretung die -9-