3.2.1. 3.2.1.1. Die Beschuldigte bringt gegen die Notwendigkeit eines Anwaltsbeizugs hinsichtlich des Privatklägers 1 im Wesentlichen vor, dieser habe sämtliche Strafanträge selbst ausgefüllt, der Anwalt sei bei den Einvernahmen des Privatklägers 1 – abgesehen der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2024 – nicht anwesend gewesen und habe an der Hauptverhandlung vom 2. April 2024 die vom Privatkläger 1 zuvor gestellten Beweisanträge nur wiederholt. Die anwaltliche Vertretung habe somit überhaupt nicht zur Abklärung der Strafsache und ihrer Verurteilung beigetragen.