Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtlich notwendige Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). 3.2. Zunächst ist auf die Parteientschädigung des Privatklägers 1 einzugehen.