433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Dabei gilt der Strafkläger als obsiegend, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; vgl. 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.3).