3.1. 3.1.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV leitet sich zwar die Befugnis der Parteien ab, sich in einem sie betreffenden Verfahren vertreten zu lassen. Die Verfassungsnorm garantiert jedoch – entgegen den Privatklägern 1 und 2 (Berufungsantwort S. 4) – kein verfassungsmässiges Recht auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Frage der Parteientschädigung beurteilt sich einzig anhand des auf die Sache anwendbaren Verfahrensrechts, vorliegend also der StPO (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person