2.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat. 3. Strittig ist, ob der Beizug eines Anwalts durch die Privatkläger, die sich als Strafkläger konstituiert haben, im Vorverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren jeweils notwendig war.