885, 902 [betr. Privatkläger 3]). Damit kann nachvollzogen werden, welche Aufwendungen die Vorinstanz als angemessen und welche sie als nicht angemessen eingestuft hat. Den Begründungsanforderungen wird dadurch Genüge getan, nachdem die Beschuldigte im vorinstanzlichen -7- Verfahren gegen die geltend gemachten Kosten der Privatkläger 2 und 3 auch bloss sehr allgemeine Einwendungen – der Aufwand sei nicht ansatzweise angemessen, er betreffe im Übrigen schlicht das Aktenstudium, Zustellungen und Weiterleitungen (act. 856) – ohne konkreten Bezug auf einzelne Positionen der Kostennoten vorbrachte.