2.3.3. Aus dem vorinstanzlichen Urteil erhellt, auf welcher Grundlage die Parteientschädigung festgesetzt wurde (nämlich den eingereichten Kostennoten der Privatkläger). Auf den Kostennoten befinden sich teilweise handschriftliche Bemerkungen des Gerichtspräsidenten (act. 878 f., 882 ff. [betr. Privatkläger 1]; act. 891 f. [betr. Privatklägerin 2]; act. 449 ff., 886 ff. [betr. Privatkläger 3]), und ferner hat es Berechnungsblätter des Bezirksgerichts Laufenburg zu den Parteientschädigungen der Privatkläger in den Akten, aus denen übersichtsmässig hervorgeht, welche Aufwendungen entschädigt wurden (act. 877 [betr. Privatkläger 1]; act. 890 [betr. Privatklägerin 2]; act. 885, 902 [betr.