2.3.2. Der Beschuldigten ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz auf die Rechtsprechung zum Beizug eines Anwalts durch die Privatklägerschaft nicht eingegangen ist, und die Begründung, weshalb im vorliegenden Fall ein Anwaltsbeizug nicht zu beanstanden sei, äusserst kurz ausgefallen ist. Gleichwohl lässt sich der vorinstanzlichen Erwägung entnehmen, weshalb die Vorinstanz den Beizug eines Anwalts durch die Privatkläger hier als notwendig erachtet und die Argumentation der Beschuldigten (act. 855 f.) abgelehnt hat. Damit genügt diese Erwägung den Begründungsanforderungen.