2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz erwog, die Kostentragungspflicht der Beschuldigten umfasse auch die Kosten der Privatkläger, soweit diese einen Rechtsvertreter beigezogen hätten. Der Beizug einer Rechtsvertretung der Privatkläger sei aufgrund des diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Trennungskonflikts mit Auswirkungen auf weitere Personen nicht zu bestanden. Der Stundenansatz betrage bis 31. Dezember 2023 Fr. 220.00 und ab 1. Januar 2024 Fr. 240.00. Im Übrigen werde auf die beiliegende richterliche Festsetzung der Parteikosten verwiesen, welche jeweils auf den eingereichten Honorarnoten basiere (vorinstanzliches Urteil E. 8).