2. 2.1. Die Beschuldigte wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese habe sich mit ihrem Vorbringen mit Blick auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung der Strafkläger nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Zudem habe sie sich mit keinem Wort mit ihrer Rüge, dass der tatsächliche Aufwand der anwaltlichen Vertretung der Privatkläger nicht notwendig bzw. angemessen sei, befasst (Berufungsbegründung S. 6 f.).