3.7. Die Privatkläger 1 und 2 beantragten mit Berufungsantwort vom 4. November 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, soweit dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. 3.8. Die Beschuldigte reichte am 25. November 2024 eine weitere Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Parteientschädigungen der Privatkläger 1-3. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten worden, weshalb diesbezüglich keine Überprüfung stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO).