3.6. Mit Berufungsantwort vom 1. November 2024 beantragte der Privatkläger 3 die kostenfällige Abweisung der Berufung in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 8.4 des vorinstanzlichen Urteils und Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Ergänzungsurteils. Die Beschuldigte sei – unter dem Vorbehalt weiterer Schriftenwechsel – zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'933.95 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.