3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. Juli 2024 hat die Beschuldigte die Dispositiv-Ziffern 8.2-8.4 des vorinstanzlichen Urteils vom 2. April 2024 und die Dispositiv-Ziffer 8.4 des vorinstanzlichen Ergänzungsurteils vom 6. Mai 2024 angefochten. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Kantons Aarau, dass die Strafkläger 2, 3 und 4 [= Privatkläger 1-3 des Berufungsverfahrens] ihre Parteikosten selbst zu tragen haben. Eventualiter sei das Verfahren diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2. Mit Verfügung vom 6. August 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.