8.4. Die Beschuldigte hat dem Strafkläger 4 eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 2'382.35 (inkl. Fr. 176.85 MwSt) sowie Fr. 2'389.95 (inkl. Fr. 170.87 MwSt) zu bezahlen. Im Übrigen hat der Strafkläger 4 seine Parteikosten selber zu tragen. 2. Für diesen Ergänzungsentscheid werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.