8.4. Die Beschuldigte hat dem Strafkläger 4 eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 2'382.35 (inkl. Fr. 176.85 MwSt) zu bezahlen. Im Übrigen hat der Strafkläger 4 seine Parteikosten selber zu tragen. -4- 2.2. Mit Ergänzungs-Urteil vom 6. Mai 2024 entschied der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: 1. Dispositiv-Ziff. 8.4 des Entscheids ST.2023.75 wird wie folgt ergänzt (Ergänzungen kursiv):