8.2. Die Beschuldigte hat dem Strafkläger 2 eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 6'757.25 (inkl. Fr. 492.25 MwSt) zu bezahlen. Im Übrigen hat der Strafkläger 2 seine Parteikosten selber zu tragen. 8.3. Die Beschuldigte hat der Strafklägerin 3 eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 934.15 (inkl. Fr. 69.15 MwSt) zu bezahlen. Im Übrigen hat die Strafklägerin 3 ihre Parteikosten selber zu tragen.