Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 2'879.00 auferlegt. 7. Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Dr. iur. Eric Hemmerling, Rechtsanwalt in […] wird eine Entschädigung von Fr. 4'060.70 (inkl. Fr. 303.65 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. 8.1. Der Strafkläger 1 hat seine Parteikosten selber zu tragen.