3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 -3- StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'800.00. 4. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass keine Zivilforderungen geltend gemacht wurden.