Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.153 (ST.2023.75; STA.2022.4532) Urteil vom 15. Januar 2025 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Cotti Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatkläger 1 A._____, […] Privatklägerin 2 B._____, […] 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin Cèline Degen, […] Privatkläger 3 C._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wicki, […] Beschuldigte D._____, geboren am tt.mm.1992, von Rumänien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Eric Hemmerling, […] Gegenstand Mehrfache üble Nachrede -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 29. August 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Beschuldigte wegen mehrfacher übler Nach- rede und Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatz- weise 50 Tage Freiheitsstrafe. 1.2. Die Beschuldigte erhob dagegen Einsprache, woraufhin die Staatsanwalt- schaft den zur Anklage erhobenen Strafbefehl mitsamt den Akten an das Bezirksgericht Laufenburg zur Durchführung des Hauptverfahrens über- wies. 2. 2.1. Mit Urteil vom 2. April 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: 1. Die Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage: - der Tätlichkeiten (zum Nachteil von E._____ und F._____) gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Sachverhalt j) - der üblen Nachrede (zum Nachteil von A._____ am 7. Januar 2023 [gegenüber C._____] gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB) 2. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB in folgenden Sachverhalten: - Sachverhalt a: zum Nachteil von A._____ (mündlich gegenüber G._____ und H._____) - Sachverhalt b: zum Nachteil von A._____ am 19. Oktober 2022 (Versand von drei Briefen an I._____, J._____ und Familie K._____) - Sachverhalt c: zum Nachteil von A._____ am 3. Dezember 2022 (Versand von einem Brief an das Bezirksgericht Laufenburg) - Sachverhalt d: zum Nachteil von A._____ am 28. Dezember 2022 (Versand eines E-Mails an A._____ mit cc an L._____, M._____, N._____ und Familiengericht Laufenburg) - Sachverhalt f: zum Nachteil von A._____ am 30. Januar 2023 (gegenüber Personal im Kantonsspital Aarau) - Sachverhalt g: zum Nachteil von B._____ am 27. Januar 2023 (gegenüber der Kantonspolizei Aargau) - Sachverhalt h: zum Nachteil von C._____ am 17. März 2023 (gegenüber Personal im Kantonsspital Aarau) - Sachverhalt i: zum Nachteil von O._____ am 19. Oktober 2023 (Versand eines Briefes an J._____) 3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestim- mungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 -3- StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'800.00. 4. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Es wird festgestellt, dass keine Zivilforderungen geltend gemacht wurden. 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 1'000.00 b) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 4'060.70 c) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 d) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 e) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 f) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 44.00 g) den Spesen von Fr. 435.00 h) andere Auslagen Fr. 0.00 i) der Anklagegebühr von Fr. 1'400.00 Total Fr. 6'939.70 Der Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. a, f, g und i im Gesamtbetrag von Fr. 2'879.00 auferlegt. 7. Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Dr. iur. Eric Hemmerling, Rechtsanwalt in […] wird eine Entschädigung von Fr. 4'060.70 (inkl. Fr. 303.65 MwSt) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8. 8.1. Der Strafkläger 1 hat seine Parteikosten selber zu tragen. 8.2. Die Beschuldigte hat dem Strafkläger 2 eine richterlich festgesetzte Partei- entschädigung von Fr. 6'757.25 (inkl. Fr. 492.25 MwSt) zu bezahlen. Im Übrigen hat der Strafkläger 2 seine Parteikosten selber zu tragen. 8.3. Die Beschuldigte hat der Strafklägerin 3 eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 934.15 (inkl. Fr. 69.15 MwSt) zu bezahlen. Im Übrigen hat die Strafklägerin 3 ihre Parteikosten selber zu tragen. 8.4. Die Beschuldigte hat dem Strafkläger 4 eine richterlich festgesetzte Partei- entschädigung von Fr. 2'382.35 (inkl. Fr. 176.85 MwSt) zu bezahlen. Im Übrigen hat der Strafkläger 4 seine Parteikosten selber zu tragen. -4- 2.2. Mit Ergänzungs-Urteil vom 6. Mai 2024 entschied der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: 1. Dispositiv-Ziff. 8.4 des Entscheids ST.2023.75 wird wie folgt ergänzt (Ergänzungen kursiv): 8.4. Die Beschuldigte hat dem Strafkläger 4 eine richterlich fest- gesetzte Parteientschädigung von Fr. 2'382.35 (inkl. Fr. 176.85 MwSt) sowie Fr. 2'389.95 (inkl. Fr. 170.87 MwSt) zu bezahlen. Im Übrigen hat der Strafkläger 4 seine Parteikosten selber zu tragen. 2. Für diesen Ergänzungsentscheid werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 2.3. Das vorinstanzliche Urteil wurde der Beschuldigten im Dispositiv am 22. April 2024 und das Ergänzungsurteil am 16. Mai 2024 zugestellt. Die Beschuldigte meldet dagegen am 2. Mai 2024 und 17. Mai 2024 Berufung an. In der Folge wurde ihr das begründete Urteil am 10. Juli 2024 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. Juli 2024 hat die Beschuldigte die Dispositiv-Ziffern 8.2-8.4 des vorinstanzlichen Urteils vom 2. April 2024 und die Dispositiv-Ziffer 8.4 des vorinstanzlichen Ergänzungsurteils vom 6. Mai 2024 angefochten. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Kantons Aarau, dass die Strafkläger 2, 3 und 4 [= Privatkläger 1-3 des Berufungsverfahrens] ihre Parteikosten selbst zu tragen haben. Eventualiter sei das Verfahren diesbezüglich an die Vor- instanz zurückzuweisen. 3.2. Mit Verfügung vom 6. August 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Mit Verfügung vom 10. September 2024 wurde der bisherige amtliche Verteidiger aus dem Mandat entlassen. 3.4. Die Beschuldigte reichte am 14. Oktober 2024 die Berufungsbegründung ein. -5- 3.5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil auf eine Berufungsantwort. 3.6. Mit Berufungsantwort vom 1. November 2024 beantragte der Privatkläger 3 die kostenfällige Abweisung der Berufung in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 8.4 des vorinstanzlichen Urteils und Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Ergänzungsurteils. Die Beschuldigte sei – unter dem Vorbehalt weiterer Schriftenwechsel – zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'933.95 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 3.7. Die Privatkläger 1 und 2 beantragten mit Berufungsantwort vom 4. No- vember 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten die Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils, soweit dieses noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. 3.8. Die Beschuldigte reichte am 25. November 2024 eine weitere Stellung- nahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Parteient- schädigungen der Privatkläger 1-3. Im Übrigen ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten worden, weshalb diesbezüglich keine Überprüfung stattfindet (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Beschuldigte wirft der Vorinstanz zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese habe sich mit ihrem Vorbringen mit Blick auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen zur Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung der Strafkläger nicht ernsthaft auseinandergesetzt. Zudem habe sie sich mit keinem Wort mit ihrer Rüge, dass der tatsächliche Aufwand der anwaltlichen Vertretung der Privatkläger nicht notwendig bzw. angemessen sei, befasst (Berufungs- begründung S. 6 f.). 2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen -6- nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Ent- scheid stützt. Es darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; je mit Hinweisen). 2.3. 2.3.1. Die Vorinstanz erwog, die Kostentragungspflicht der Beschuldigten um- fasse auch die Kosten der Privatkläger, soweit diese einen Rechtsvertreter beigezogen hätten. Der Beizug einer Rechtsvertretung der Privatkläger sei aufgrund des diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Trennungs- konflikts mit Auswirkungen auf weitere Personen nicht zu bestanden. Der Stundenansatz betrage bis 31. Dezember 2023 Fr. 220.00 und ab 1. Januar 2024 Fr. 240.00. Im Übrigen werde auf die beiliegende richterliche Festsetzung der Parteikosten verwiesen, welche jeweils auf den ein- gereichten Honorarnoten basiere (vorinstanzliches Urteil E. 8). 2.3.2. Der Beschuldigten ist zuzustimmen, dass die Vorinstanz auf die Recht- sprechung zum Beizug eines Anwalts durch die Privatklägerschaft nicht eingegangen ist, und die Begründung, weshalb im vorliegenden Fall ein Anwaltsbeizug nicht zu beanstanden sei, äusserst kurz ausgefallen ist. Gleichwohl lässt sich der vorinstanzlichen Erwägung entnehmen, weshalb die Vorinstanz den Beizug eines Anwalts durch die Privatkläger hier als notwendig erachtet und die Argumentation der Beschuldigten (act. 855 f.) abgelehnt hat. Damit genügt diese Erwägung den Begründungsanfor- derungen. Es war der Beschuldigten – wie ihre Eingaben im Berufungsver- fahren auch belegen – aufgrund dessen ohne Weiteres möglich, das vor- instanzliche Urteil in diesem Punkt sachgerecht anzufechten. 2.3.3. Aus dem vorinstanzlichen Urteil erhellt, auf welcher Grundlage die Parteientschädigung festgesetzt wurde (nämlich den eingereichten Kostennoten der Privatkläger). Auf den Kostennoten befinden sich teilweise handschriftliche Bemerkungen des Gerichtspräsidenten (act. 878 f., 882 ff. [betr. Privatkläger 1]; act. 891 f. [betr. Privatklägerin 2]; act. 449 ff., 886 ff. [betr. Privatkläger 3]), und ferner hat es Berechnungsblätter des Bezirks- gerichts Laufenburg zu den Parteientschädigungen der Privatkläger in den Akten, aus denen übersichtsmässig hervorgeht, welche Aufwendungen entschädigt wurden (act. 877 [betr. Privatkläger 1]; act. 890 [betr. Privat- klägerin 2]; act. 885, 902 [betr. Privatkläger 3]). Damit kann nachvollzogen werden, welche Aufwendungen die Vorinstanz als angemessen und welche sie als nicht angemessen eingestuft hat. Den Begründungsanforderungen wird dadurch Genüge getan, nachdem die Beschuldigte im vorinstanzlichen -7- Verfahren gegen die geltend gemachten Kosten der Privatkläger 2 und 3 auch bloss sehr allgemeine Einwendungen – der Aufwand sei nicht ansatz- weise angemessen, er betreffe im Übrigen schlicht das Aktenstudium, Zustellungen und Weiterleitungen (act. 856) – ohne konkreten Bezug auf einzelne Positionen der Kostennoten vorbrachte. 2.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Begründungs- pflicht nicht verletzt hat. 3. Strittig ist, ob der Beizug eines Anwalts durch die Privatkläger, die sich als Strafkläger konstituiert haben, im Vorverfahren und erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren jeweils notwendig war. 3.1. 3.1.1. Aus Art. 29 Abs. 2 BV leitet sich zwar die Befugnis der Parteien ab, sich in einem sie betreffenden Verfahren vertreten zu lassen. Die Verfassungs- norm garantiert jedoch – entgegen den Privatklägern 1 und 2 (Berufungs- antwort S. 4) – kein verfassungsmässiges Recht auf Ausrichtung einer Parteientschädigung. Die Frage der Parteientschädigung beurteilt sich einzig anhand des auf die Sache anwendbaren Verfahrensrechts, vorliegend also der StPO (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.3). Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatkläger- schaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Dabei gilt der Strafkläger als obsiegend, wenn die beschuldigte Person verurteilt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3; vgl. 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 IV 102 E. 4.3). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Straf- verfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 mit Hinweis; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19 zu Art. 433 StPO). Die Rechtsprechung und Lehre erachten den Beizug eines Rechtsbeistands durch einen Strafkläger u.a. in fol- genden Konstellationen als notwendig im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO: Wenn dieser wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beur- teilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte; oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen recht- -8- lichen Fragen gerechtfertigt erschien (Urteile des Bundesgerichts 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2.2; 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.3.1 mit Hinweisen; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 1b zu Art. 433 StPO). Soweit die Privatkläger 1 und 2 diese Rechtsprechung kritisieren, ist dem entgegenzuhalten, dass sich das Bundesgericht erst kürzlich im Urteil 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8 (insb. E. 8.7.6 und E. 8.8) mit dem Anspruch der Privatklägerschaft auf Parteientschädigung befasst hat und eine differenzierte Lösung hinsichtlich der Entschädigung der Straf- und Zivilklägerschaft als sachgerecht einstufte. Die Kritik an der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist somit nicht zu hören. 3.1.2. Die Bemessung der Parteientschädigung für die notwendigen Aufwen- dungen richtet sich nach kantonalem Recht (BGE 142 IV 163 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2014 vom 2. September 2014 E. 4.1). Gemäss § 9 Abs. 1 und 3 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT], SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Der Stundenansatz beträgt in der Regel bis zum 31. Dezember 2023 Fr. 220.00 bzw. ab 1. Januar 2024 Fr. 240.00 (vgl. als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2). Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtlich notwendige Auslagen (Gerichts- und Betreibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheid- behörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). 3.2. Zunächst ist auf die Parteientschädigung des Privatklägers 1 einzugehen. 3.2.1. 3.2.1.1. Die Beschuldigte bringt gegen die Notwendigkeit eines Anwaltsbeizugs hinsichtlich des Privatklägers 1 im Wesentlichen vor, dieser habe sämtliche Strafanträge selbst ausgefüllt, der Anwalt sei bei den Einvernahmen des Privatklägers 1 – abgesehen der Konfrontationseinvernahme vom 27. Ja- nuar 2024 – nicht anwesend gewesen und habe an der Hauptverhandlung vom 2. April 2024 die vom Privatkläger 1 zuvor gestellten Beweisanträge nur wiederholt. Die anwaltliche Vertretung habe somit überhaupt nicht zur Abklärung der Strafsache und ihrer Verurteilung beigetragen. Ferner habe sie (die Beschuldigte) die angeklagten Sachverhalte a, b, c, d, f, g, h und i mit Eingabe vom 20. März 2024 ausdrücklich anerkannt. Selbst wenn der Straffall als Ganzes nicht mehr als leicht überschaubar qualifiziert werden sollte, so hätte der Privatkläger 1 auch ohne anwaltliche Vertretung die -9- Übersicht behalten und seine Rechte angemessen ausüben können. Es könne zudem nicht davon gesprochen werden, dass der Privatkläger 1 an einer gründlichen Untersuchung und gerichtlichen Beurteilung der Sache ein erhebliches Interesse gehabt hätte (Berufungsbegründung S. 7-9). 3.2.1.2. Der Privatkläger 1 legt im Wesentlichen dar, dass es im vorliegenden Straf- verfahren nicht um eine einzelne Entgleisung der Beschuldigten im Rahmen eines Trennungskonflikts gehe. Die Aussagen, mit denen sie ihn gegenüber seinem Umfeld und Behörden in Misskredit habe bringen wollen, seien gravierend ehrverletzend gewesen. Einen Teil der Aussagen habe die Beschuldigte kurz vor der Hauptverhandlung zurückgenommen. Hinsichtlich der anderen Aussagen habe sie jedoch den Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis führen wollen. Von einem Geständnis bzw. einer Anerkennung des Sachverhalts, die weitere Untersuchungshandlungen überflüssig gemacht hätten, könne somit keine Rede sein. Dieses Straf- verfahren mit Involvierung der gemeinsamen Kinder könne zudem potenziell Auswirkungen auf das Trennungs- und Scheidungsverfahren haben. Er (der Privatkläger 1) sei ein juristischer Laie. Daran ändere auch nichts, dass er im kinderpsychologischen Gutachten als eloquent und verhandlungssicher beschrieben werde. Der Aufwand sei auf das Nötigste beschränkt worden, weshalb der Anwalt etwa auch nicht an sämtlichen Einvernahmen teilgenommen habe. Der vorliegende Straffall mit be- achtlichem Aktenumfang erweise sich als Ganzes als unübersichtlich, weshalb der geltend gemachte Anwaltsaufwand als notwendig und ver- hältnismässig einzustufen sei (Berufungsantwort S. 6 ff.). 3.2.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind die von der Beschuldigten zum Nachteil des Privatklägers 1 begangenen mehrfachen üblen Nachreden im Rahmen eines umstrittenen Trennungs- und Scheidungsprozesses zu sehen. Die Parteien waren dadurch stark emotional involviert, weshalb der Beizug eines Anwalts und damit einhergehend eine Versachlichung zu begrüssen war. Aus diesem Grund scheint es daher auch als durchaus sinnvoll, dass sich der Privatkläger 1 bei Einvernahmen mit direktem Kontakt mit der Beschuldigten anwaltlich begleiten liess (Konfrontations- einvernahme vom 27. Januar 2023, act. 138 ff.; vorinstanzliche Gerichts- verhandlung, act. 816 ff.) und bei den anderen Einvernahmen nur anwaltl- ichen Rat einholte. Der vorliegende Straffall ist in Bezug auf den Privat- kläger 1 angesichts der verschiedenen ihn betreffenden angeklagten Sach- verhalte zudem von einer gewissen Komplexität (Strafbefehl lit. a, b, c, d, f). Sodann hatte der Privatkläger 1 an einer Verurteilung der Beschuldigten ein erhebliches Interesse, wurde er durch diese doch in ganz unterschiedlicher Weise und zum Teil äusserst massiv in seiner Ehre angegangen. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Sachverhalte gemäss Strafbefehl lit. c, d und f, worin dem Privatkläger 1 implizit ein - 10 - sexuelles Fehlverhalten gegenüber seiner 4-jährigen Tochter vorgeworfen wird. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte an gewissen Vorhaltungen bis zuletzt festhielt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.5.2: Vorwurf, 1. dass die Beschuldigte eine Scheidungskonvention unter Druck unterzeichnet hat; 2. dass die Tochter E._____ über Schmerzen im Intimbereich klagte und dort auch rot war, nachdem sie bei ihrem Vater war; 3. dass der Privatkläger 1 sehr viel Terror und Erpressung macht; 4. dass der Privatkläger 1 die Kinder durch eine marihuanasüchtige Person betreuen liess; 5. dass der Privatkläger 1 zugelassen hat, dass sich E._____ Gelnägel machen liess, was eine Sexualisierung von Minderjährigen und nicht normal ist; 6. dass der Privatkläger 1 die Kinder von der Beschuldigten entfernt und die Beziehung zwischen den Kindern und ihrer Mutter zerstört; 7. dass die Kinder wegen des Privatklägers 1 auf den Boden spucken und Schimpf- wörter verwenden; 8. dass der Privatkläger 1 die körperliche Unversehrtheit der Kinder durch unangebrachte Berührungen verletzt hat; 9. dass der Privatkläger 1 E._____ grob an der Vagina geputzt hat und mit dem Finger in die Vagina eingedrungen ist; 10. dass der Privatkläger 1 sehr manipulativ ist und mehrere Freundinnen hat; 11. dass der Privatkläger 1 erzählt, dass die Beschuldigte psychisch krank ist; 12. dass der Privatkläger 1 der Beschuldigten gesagt hat, "dass er seine IWC-Uhr Kollektion nach R._____ gebracht hat zu seiner Freundin und Kollegin B._____. Er wollte das Vermögen nicht mit seiner Ex-Ehefrau, Frau P._____, teilen. Er hat sein Vermögen versteckt"). Mit Blick auf diese Umstände und nachdem auch die Beschuldigte ab dem 22. November 2022 anwaltlich vertreten war (act. 411), weshalb auch der Waffengleichheit Rechnung zu tragen ist, ist in diesem Fall der Beizug eines Anwalts durch den Privatkläger 1 als notwendig einzustufen. 3.2.2. 3.2.2.1. Die Beschuldigte erachtet den von der Vorinstanz genehmigten Aufwand für die anwaltliche Vertretung des Privatklägers 1 von 24.1 Stunden als nicht notwendig und verhältnismässig. Der überwiegende Teil der geltend gemachten Leistungen betreffe die Durchsicht von gerichtlichen Zu- stellungen und die Weiterleitung an die Klientschaft. Die Teilnahme der anwaltlichen Vertretung an den Einvernahmen und an der Verhandlung inkl. Plädoyer seien nicht notwendig gewesen, weil damit nicht wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung der Beschuldigten beige- tragen worden sei (Berufungsbegründung S. 9 [unten] f.). 3.2.2.2. In den Akten liegen bezüglich des anwaltlichen Aufwands des Privat- klägers 1 zwei Kostennoten vor. Eine beinhaltet den Aufwand vom 18. Ja- nuar 2023 bis 1. Juni 2023 (act. 878 f.) und die andere den Aufwand vom 26. Oktober 2023 bis 2. April 2024 (act. 882 f.). - 11 - Mit der ersten Kostennote wird ein Aufwand von 14.5 Stunden geltend gemacht (act. 879), welchen die Vorinstanz als Parteikosten des Privat- klägers 1 genehmigte (act. 877). Wie bereits dargelegt, ist nicht zu beanstanden, dass sich der Privatkläger 1 zur Konfrontationseinvernahme mit der ebenfalls anwaltlich vertretenen Beschuldigten von seinem Rechts- vertreter begleiten liess. Nicht zu vergüten sind hingegen (vgl. auch E. 3.3.3 folgend) die Aufwendungen, welche die Privatklägerin 2 betreffen (3. Feb- ruar 2023 ½ von 0.5h, 4. April 2023 von 0.8h, 5. April 2023 von 0.2h, 28. April 2023 von 0.4h, 31. Mai 2023 von 2.3h). Es resultiert bezüglich dieser ersten Kostennote ein zu vergütender Stundenaufwand von 10.55 Stunden. Daraus resultiert bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 im Jahr 2023 unter Berücksichtigung von praxisgemäss 3 % Spesen (darin einge- schlossen Reisespesen; § 13 Abs. 1 AnwT; Urteil des Obergerichts SST.2023.98 vom 21. März 2024 E. 7.2) sowie der MwSt. (7.7 %) eine Entschädigung von Fr. 2'574.70. Die Vorinstanz genehmigte hinsichtlich der zweiten Kostennote (act. 882 f.) den geltend gemachten Aufwand auch, sie teilte jedoch die Aufwendungen für die Hauptverhandlung und die Urteilsbesprechung von 4 Stunden zwischen dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 2 hälftig auf (act. 877). Hier sind zudem wiederum Aufwendungen, welche die Privatklägerin 2 betreffen, auszuscheiden (3. November 2023 von 0.5h, 7. November 2023 von 0.3h, 15. November 2023 von 0.5h; vgl. act. 477 f.). Im Übrigen erscheint der Aufwand von 10.9 Stunden mit der vorliegenden Kostennote belegt und ausgewiesen. Etwas anders macht die Beschuldigte auch nicht substanziiert geltend. Nach dem Dargelegten resultiert bei einem Stunden- ansatz von Fr. 220.00 im Jahr 2023 und einem solchen von Fr. 240.00 im Jahr 2024 sowie unter Berücksichtigung von praxisgemäss 3 % Auslagen und der MwSt. (7.7 % bzw. 8.1 %) eine Entschädigung von Fr. 2'882.60 (1.3h x Fr. 220.00 x 1.03 x 1.077; 9.6h x Fr. 240.00 x 1.03 x 1.081). Dieser Aufwand (21.45 Stunden) ist angesichts der mehrfachen üblen Nachrede zu verschiedenen Zeitpunkten und der dadurch erforderlichen Untersuchungshandlungen als angemessen einzustufen. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger 1 somit für das vorinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 5'457.30 zu bezahlen. 3.3. Weiter ist auf die Parteikosten der Privatklägerin 2 einzugehen. 3.3.1. Die Beschuldigte bringt vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Trennungsverfahren zwischen ihr und dem Privatkläger 1 einen Einfluss auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 haben sollte. Nachdem die ehrverletzenden Aussagen im Protokoll der Konfrontationseinvernahme vom 27. Januar 2023 vermerkt worden seien - 12 - und sie (die Beschuldigte) den Sachverhalt mit Eingabe vom 20. März 2024 anerkannt habe, könne der Sachverhalt nicht klarer (erstellt) sein. Es handle sich um einen äusserst einfachen Straffall, bei dem sich einfache Rechtsfragen gestellt hätten. Die anwaltliche Vertretung der Privatklä- gerin 2 sei nicht notwendig gewesen (Berufungsbegründung S. 11). 3.3.2. Die Privatklägerin 2 hält dem entgegen, sie sei nicht juristisch gebildet und habe aufgrund ihres Wohnsitzes in R._____ keine Kenntnisse des Schweizerischen Rechtssystems. Sie als Hotelbesitzerin habe aufgrund des drohenden Reputationsschadens ein gewichtiges Interesse an der Strafverfolgung (Berufungsantwort S. 9 Rz. 25). 3.3.3. Die Beschuldigte hat die ehrverletzende Äusserung zum Nachteil der Privatklägerin 2 am 27. Januar 2023 (Strafbefehl lit. g) bei einer von der Polizei durchgeführten und protokollierten Einvernahme getätigt (act. 149 Ziff. 56). Beweisschwierigkeiten lagen hier somit nicht vor. Nachdem das […] Recht zudem eine vergleichbare Strafbestimmung kennt (§ […]), ist auch nicht ersichtlich, weshalb es der Privatklägerin 2, die Geschäftsfrau ist, nicht möglich gewesen sein soll, diese Tat selbst zur Anzeige zu bringen und in einem Schweizerischen Strafprozess ihre Parteirechte wahrzunehmen. Auch im Übrigen ist die Notwendigkeit eines Anwaltsbeizugs zu verneinen, denn der Sachverhalt betreffend die Privatklägerin 2 war ausgewiesen und dieser war vom Gericht von Amtes wegen rechtlich einzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7.4), wobei diesbezüglich keine besonderen Schwierigkeiten erkennbar sind. Dass sich die Beschuldigte mit dem Privatkläger 1 in einem höchst umstrittenen Trennungsprozess befand, lässt den Prozessgegenstand hinsichtlich der Privatklägerin 2 nicht in einem anderen Lichte erscheinen. Ferner ist bei der Privatklägerin 2 auch kein besonderes hohes Strafverfolgungsinteresse auszumachen. Denn die ehrverletzende Äusserung der Beschuldigten erfolgte bei einer Ein- vernahme durch die Polizei – mithin gegenüber von einem beschränkten Personenkreis, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist –, weshalb kein relevanter Reputationsschaden drohte. Ebenso wenig kann die Privat- klägerin 2 etwas aus ihrem Wohnort in R._____ ableiten. Sie hätte sich nach ihrer Dispensation von der Verhandlung (vgl. act. 477) – wie der Privatkläger 3 (act. 805 ff.) – zur Sache kurz schriftlich äussern können, wobei hierfür eine anwaltliche Vertretung aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände nicht notwendig war. Besondere Verhältnisse, die eine Entschädigung für den persönlichen Aufwand der Privatklägerin 2 be- gründeten, sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.3.1). Die Beschuldigte schuldet der Privatklägerin 2 keine Parteientschädigung. - 13 - 3.4. Schliesslich ist auf die Parteikosten des Privatklägers 3 einzugehen. 3.4.1. 3.4.1.1. Die Beschuldigte führt aus, auch bezüglich des Privatklägers 3 sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Trennungsverfahren zwischen ihr und dem Privatkläger 1 einen Einfluss auf die Notwendigkeit dessen anwaltlicher Vertretung habe. Der Privatkläger 3 sei von seinen Eltern beim Stellen des Strafantrags und den Einvernahmen unterstützt worden. Sie (die Be- schuldigte) habe den Sachverhalt alsdann mit Eingabe vom 20. März 2024 anerkannt. Von der Gerichtsverhandlung sei er und sein Anwalt auf Gesuch dispensiert worden. Beweismittel seien durch die anwaltliche Vertretung nicht offeriert worden. Der überwiegende Teil der geltend gemachten Aufwendungen betreffe die Durchsicht von gerichtlichen Zustellungen und die Weiterleitung an die Klientschaft. Zusammenfassend müsse gesagt werden, dass der Sachverhalt klarer nicht hätte sein können und es sich um einen äusserst übersichtlichen Straffall ohne schwierige Rechtsfragen handle. Eine anwaltliche Vertretung des Privatklägers 3 sei nicht notwendig gewesen (Berufungsbegründung S. 12 f.). 3.4.1.2. Der Privatkläger 3 hält dem im Wesentlichen entgegen, er sei im Tatzeit- und Anzeigepunkt 16-jährig gewesen und habe als juristischer Laie nicht abschätzen können, wie sich das Verfahren entwickle (Berufungsantwort S. 9 f. Rz. 12). Er sei durch die Äusserungen der Beschuldigten "verletzt" gewesen und habe in die familienrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und seinem Vater "nicht involviert" werden wollen. Entsprechend habe er an der delegierten Einvernahme der Beschuldigten vom 31. Mai 2024 auch nicht persönlich teilgenommen, sondern das Teilnahmerecht durch seinen Anwalt gewahrt. Sein Anwalt habe ihn bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. April 2023 sachgerecht unterstützt und ihn bei verschiedenen Gelegenheiten über Unklarheiten aufgeklärt (Berufungsantwort S. 5). Weiter verweist der Privatkläger 3 darauf, dass er sich verschiedentlich für seine Rechte im Verfahren habe einsetzen müssen. So sei er bei den Terminvorschlägen für die Ansetzung der Hauptverhandlung aus Versehen nicht begrüsst worden und es habe das Akteneinsichtsrecht sichergestellt werden müssen (Berufungsantwort S. 6 f. Rz. 6). Zudem habe sich die anwaltlich vertretene Beschuldigte zum Teilsachverhalt gemäss Strafbefehl lit. h erstmals erst in der umfangreichen Eingabe vom 20. März 2024 geäussert. Nach dieser Anerkennung durch die Beschuldigte habe er und sein Anwalt sich von der Hauptverhandlung dispensieren lassen, um unnötige Kosten zu vermeiden, jedoch kurz schriftlich zu den Rechts- und Entschädigungsfolgen Stellung genommen (Berufungsantwort S. 7 f.). Wobei die Einordnung nach Art. 173 Ziff. 2-4 StGB durchaus Schwierigkeiten mit sich bringe (Berufungsantwort S. 10 - 14 - Rz. 12). Er habe zudem ein gewichtiges Interesse, dass der Beschuldigten die Grenzüberschreitung durch ihre Äusserung aufgezeigt werde. Es sei auch wegen der emotionalen Reflexwirkungen der in das Verfahren involvierten Personen zu schliessen, dass für ihn (den Privatkläger 3) der Beizug eines Rechtsvertreters geboten gewesen sei (Berufungsantwort S. 10 Rz. 13). 3.4.1.3. Der Privatkläger 3 war im Tatzeitpunkt und während der Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens noch minderjährig. Es ist daher ohne Weiteres auch aufgrund der Gesamtumstände (Trennungskonflikt zwischen seinem Vater und seiner Stiefmutter) nachvollziehbar, dass er den sich in einem Strafverfahren stellenden Herausforderungen allein (insbesondere auch auf emotionaler Ebene) nicht gewachsen war. Es war ihm etwa nicht zumutbar, dass er bei einer Akteneinsicht Umstände über den Konflikt seines Vaters und seiner Stiefmutter zur Kenntnis nehmen muss und die seinen Fall betreffenden Akten herausfiltert. Eine Unterstützung durch seinen Vater kommt mit Blick auf das in Erwägung 3.2.1.3 Dargelegte sodann nicht in Frage und da hier ein grosser familienrechtlicher Streit im Raum steht, scheint auch eine Unterstützung durch die Kindsmutter des Privatklägers 3 gegen die anwaltlich vertretene Beschuldigte nicht op- portun. Nachdem die Beschuldigte sich zum Sachverhalt zunächst nicht geäussert hatte (act. 296 ff.), stellten sich zunächst in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten. Nachdem die Beschuldigte alsdann den Sachverhalt gemäss lit. h des Strafbefehls mit Schreiben vom 20. März 2024 (act. 665 ff.) unter Hinweis auf Art. 173 Ziff. 4 StGB anerkannt hatte, musste dem Privatkläger 3 die rechtliche Bedeutung dieses Schreibens und jenes an das Kantonsspital Aarau (act. 682 f.) erklärt werden. Die daraufhin erfolgte Stellungnahme durch den Rechtsanwalt des Privatklägers 3 (act. 805 ff.) und das Dispensationsgesuch (act. 812) erscheinen als nachvollziehbare und damit notwendige Prozesshandlungen. Der Beizug eines Anwalts durch den Privatkläger 3 und die dadurch entstandenen Kosten sind somit als notwendige Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO einzustufen. 3.4.2. 3.4.2.1. Die Beschuldigte bestreitet die Höhe des geltend gemachten Aufwands und erachtet diesen als unverhältnismässig hoch in Anbetracht des vorlie- genden einfachen Straffalls. Der Aufwand hätte sich maximal auf eine einfache Konsultation beschränken müssen (Berufungsbegründung S. 14). 3.4.2.2. Bezüglich des Anwaltsaufwands des Privatklägers 3 liegen zwei Kosten- noten im Recht (act. 449 ff., 886 f.), welche die Vorinstanz teilweise ge- nehmigte (act. 885, 902). - 15 - Hinsichtlich der ersten Kostennote vom 21. August 2023 (act. 449 ff.) erweist sich nicht als notwendig, dass der Anwalt die Untersuchungs- behörde mit E-Mail vom 21. April 2023 in rechtlicher Hinsicht belehrte (act. 407). Dieser Aufwand für das E-Mail (0.2h) sowie dessen Weiter- leitung an den Klienten (0.1h) sind deshalb nicht entschädigungspflichtig. Nicht zu entschädigen ist auch der Aufwand für den "Reminder" vom 23. Mai 2023 (0.1h). Als Kanzleiaufwand sind die E-Mail an die Kantons- polizei Aarau, wonach der Privatkläger 3 an der Einvernahme der Be- schuldigten nicht teilnehmen würde, die Abschlussanzeige/Entschädigung sowie die Einreichung der Kostennote vor Erlass des Strafbefehls einzu- stufen (je 0.2h; vgl. Leitfaden betr. amtliche Mandate des Kantons Zürich S. 65). Nicht nötig waren ferner die beiden Fristerstreckungsgesuche vom 13. August 2023 (je 0.2h), da diese Anwendungen durch den Rechts- vertreter verursacht wurden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungs- gerichts BB.2017.125 vom 15. März 2018 E. 7.7). Es zeigt sich hier ein ausgewiesener notwendiger Aufwand von 7.8 Stunden. Daraus resultiert bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 im Jahr 2023 unter Berück- sichtigung von praxisgemäss 3 % Spesen (darin eingeschlossen Reise- spesen; § 13 Abs. 1 AnwT; Urteil des Obergerichts SST.2023.98 vom 21. März 2024 E. 7.2) sowie der MwSt. (7.7 %) eine Entschädigung von Fr. 1'903.60. Die Kostennote vom 27. März 2024 (act. 886 ff.) zeigt am 8. und 12. De- zember 2023 Aufwendungen von 0.1, 0.2, 0.1 und 0.2 Stunden im Zu- sammenhang mit der Vorladung vom 8. Dezember 2023 (Terminab- sprachen; act. 490 f.). Dabei handelt es sich um nicht entschädigungs- pflichtigen Kanzleiaufwand. Im Übrigen erscheint der Aufwand von 8.9 Stunden mit der vorliegenden Kostennote belegt und ausgewiesen. Daraus resultiert bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 im Jahr 2023 und einem solchen von Fr. 240.00 im Jahr 2024 sowie unter Berück- sichtigung von praxisgemäss 3 % Spesen und der MwSt. (7.7 % bzw. 8.1 %) eine Entschädigung von Fr. 2'345.85 (1.4h x Fr. 220.00 x 1.03 x 1.077; 7.5h x Fr. 240.00 x 1.03 x 1.081). Dieser Aufwand von 16.7 Stunden ist angesichts des Tatvorwurfs und der dadurch erforderlichen Untersuchungshandlungen als angemessen einzu- stufen. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger 3 somit eine Parteient- schädigung von Fr. 4'249.45 zu bezahlen. 4. 4.1. 4.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwie- weit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt - 16 - davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 12.4.1). 4.1.2. Die Beschuldigte obsiegt mit ihrer Berufung teilweise. Sie hat der Privat- klägerin 2 keine Parteientschädigung (statt Fr. 934.15) und den Privat- klägern 1 und 3 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'457.30 (statt Fr. 6'757.25) und von Fr. 4'249.45 (statt Fr. 4'772.30) zu bezahlen. Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem die Beschuldigte im Vergleich zu ihrem Antrag gleichwohl in erheblichem Umfang unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr 70 % der obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Den Rest haben die aktiv am Verfahren beteiligten und teilweise unterliegenden Privatkläger 1-3 zu gleichen Teilen (je 10 % der Verfahrenskosten) zu tragen (vgl. BGE 147 IV 47). 4.2. 4.2.1. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenent- scheid (vgl. Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 StPO; BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1). 4.2.2. Der amtliche Verteidiger ist bis zum Widerruf des Mandats mit Verfügung vom 10. September 2024 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Diesbezüglich wird mit Honorarnote vom 20. September 2024 beruhend auf einem Aufwand von 4.0833 Stunden eine Entschä- digung von Fr. 934.05 gefordert. Dies erscheint mit Blick auf das ein- gereichte Leistungsjournal angemessen. Diese Kosten gehen zulasten der Staatskasse, können sie der Privatklägerschaft doch nicht auferlegt werden, da hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt (BGE 145 IV 90 E. 5; vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Nach dem Verfahrensausgang ist diese Ent- schädigung von der Beschuldigten zu 70 % zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die anschliessende Wahlverteidigung hat die Beschuldigte ihre Partei- kosten nicht mit einer Kostennote ausgewiesen, obwohl ihr der Abschluss des Schriftenwechsels bekannt war (vgl. Verfügung vom 6. November 2024). Diese sind daher hinsichtlich der Punkte, bei denen die Beschuldigte obsiegt hat, zu schätzen. Hinsichtlich des Aufwands betreffend die Anfechtung der Parteikostenentschädigung der Privatklägerin 2 erscheint aufgrund der relativen kurzen Ausführungen in der Berufungsbegründung (S. 11 f.) ein Aufwand von 3 Stunden gerechtfertigt, zumal die Beschuldigte einen Teil ihrer Ausführungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vortrug (act. 855 f.). Die Privatklägerin 2 hat der Beschuldigten somit bei einem - 17 - Stundenansatz von Fr. 240.00, den praxisgemäss auf 3 % zu veran- schlagenden Spesen und der Mehrwertsteuer eine Parteientschädigung von Fr. 801.65 zu bezahlen. Die Beschuldigte bestreitet die von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigungen zugunsten der Privat- kläger 1 und 3 betragsmässig mit jeweils wenigen Sätzen (vgl. Berufungs- begründung S. 12 oben, S. 14 unten). Es rechtfertigt sich hierfür jeweils eine Entschädigung, soweit die Beschuldigte mit ihrer Berufung durch- dringt, basierend auf einem Aufwand von 1 ½ Stunden festzulegen. Die Privatkläger 1 und 3 haben der Beschuldigten gestützt darauf bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00, den praxisgemäss auf 3 % zu veran- schlagenden Spesen und der Mehrwertsteuer jeweils eine Partei- entschädigung von Fr. 400.80 zu bezahlen. Im Übrigen hat die Be- schuldigte ihre Parteikosten für das Berufungsverfahren aufgrund des Verfahrensausgangs selbst zu tragen. 4.2.3. Die Privatklägerin 2 unterliegt im Berufungsverfahren, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. 4.2.4. Da mehrere Privatkläger am Verfahren beteiligt sind, rechtfertigt sich, die Entschädigungsfolgen differenziert zu beurteilen und bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht ohne Weiteres auf den Verteilschlüssel hinsichtlich der Verfahrenskosten abzustellen. Der Privatkläger 1 obsiegt mit seinem Standpunkt, dass er grundsätzlich Anspruch auf eine Partei- entschädigung zulasten der Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren hat und zudem ist die von der Vorinstanz diesbezüglich festgesetzte Parteientschädigung weitgehend (Fr. 5'457.30 von Fr. 6'757.25) gerecht- fertigt gewesen. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs rechtfertigt es sich, dass die Beschuldigte dem Privatkläger 1 eine um 20 % reduzierte Partei- entschädigung der notwendigen Aufwendungen zu ersetzen hat. Der Privatkläger 1 hat sich von der gleichen Rechtsanwältin wie die Privat- klägerin 2 vertreten lassen. Betreffend diese beiden Parteien liegt eine Kostennote vom 4. November 2024 bei den Akten, die einen Aufwand von 11.8 Stunden ausweist. Nachdem diese Kostennote nicht genauer aus- scheidbare Aufwendungen für die Vertretung der Privatklägerin 2 bein- haltet, rechtfertigt es sich, die Kostennote um 2 Stunden zu kürzen, scheinen doch die Aufwendungen betreffend die Vertretung der Privat- klägerin 2 mit Blick auf die Ausführungen in der Berufungsantwort (S. 9 Rz. 25 f.) eher gering gewesen zu sein. Eine weitere Kürzung um 20 % hat angesichts des Prozessausgangs zu erfolgen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00, den praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Spesen und der Mehrwertsteuer resultieren zu vergütende Parteiaufwendungen von Fr. 2'095.05, welche die Beschuldigte dem Privatkläger 1 zu bezahlen hat. - 18 - 4.2.5. Hinsichtlich des Verfahrensausgangs bezüglich des Privatklägers 3 zeigt sich eine vergleichbare Ausgangslage wie beim Privatkläger 1. Deshalb rechtfertigt es sich, dass die Beschuldigte ihm ebenfalls eine um 20 % reduzierte Parteientschädigung der notwendigen Aufwendungen zu er- setzen hat. Mit Kostennote vom 1. November 2024 wird ein Aufwand von 10.9 Stunden geltend gemacht, der weitgehend angemessen erscheint. Nicht zu vergüten hat die Beschuldigte jedoch die Kürzestaufwendungen vom 8. Mai 2024 (0.1h: Sichtung Eingang Bestätigung Anmeldung Berufung; act. 911) und vom 22. Mai 2024 (0.2h: Sichtung Schreiben BG Laufenburg i.S. Berufungsanmeldung; vgl. act. 921). Denn diese Aufwendungen er- schöpfen sich in der Entgegennahme von Standardschreiben, die keiner Handlung seitens des Privatklägers 3 bedurften. Ferner erscheint als nicht nötig bzw. als Kanzleiaufwand die zweite Sichtung und Weiterleitung des vorinstanzlichen Ergänzungsurteils vom 10. Juli 2024 (0.2h). Es ist somit ein notwendiger Aufwand von 10.4 Stunden auszumachen bzw. unter Berücksichtigung der 20%igen Reduktion angesichts des Verfahrens- ausgangs von 8.32 Stunden. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.00, den praxisgemäss auf 3 % zu veranschlagenden Spesen und der Mehrwert- steuer resultieren Parteiaufwendungen von Fr. 2'223.30, welche die Be- schuldigte dem Privatkläger 3 zu bezahlen hat. 5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Das vorliegende Urteil hat keinen Einfluss auf die erstinstanzlichen Kosten- folgen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage: - der Tätlichkeiten (zum Nachteil von E._____ und F._____) gemäss Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Sachverhalt j) - 19 - - der üblen Nachrede (zum Nachteil von A._____ am 7. Januar 2023 [gegenüber C._____] gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB) 2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB in folgenden Sachverhalten: - Sachverhalt a: zum Nachteil von A._____ (mündlich gegenüber G._____ und H._____) - Sachverhalt b: zum Nachteil von A._____ am 19. Oktober 2022 (Versand von drei Briefen an I._____, J._____ und Familie K._____) - Sachverhalt c: zum Nachteil von A._____ am 3. Dezember 2022 (Versand von einem Brief an das Bezirksgericht Laufenburg) - Sachverhalt d: zum Nachteil von A._____ am 28. Dezember 2022 (Versand eines E-Mails an A._____ mit cc an L._____, M._____, N._____ und Familiengericht Laufenburg) - Sachverhalt f: zum Nachteil von A._____ am 30. Januar 2023 (gegenüber Personal im Kantonsspital Aarau) - Sachverhalt g: zum Nachteil von B._____ am 27. Januar 2023 (gegenüber der Kantonspolizei Aargau) - Sachverhalt h: zum Nachteil von C._____ am 17. März 2023 (gegenüber Personal im Kantonsspital Aarau) - Sachverhalt i: zum Nachteil von O._____ am 19. Oktober 2023 (Versand eines Briefes an J._____) 3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestim- mungen sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 1'800.00. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird festgestellt, dass keine Zivilforderungen geltend gemacht wurden. 6. 6.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Beschuldigten im Umfang von Fr. 2'879.00 auferlegt. - 20 - 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Eric Hemmerling, […], für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'060.70 (inkl. Fr. 303.65 MwSt) auszurichten. [in Rechtskraft erwachsen] Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. O._____ hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. [in Rechtskraft erwachsen] 6.4. Die Beschuldigte hat A._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 5'457.30 zu bezahlen. Im Übrigen hat dieser seine Parteikosten selber zu tragen. 6.5. B._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. 6.6. Die Beschuldigte hat C._____ für das vorinstanzliche Verfahren eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 4'249.45 zu bezahlen. Im Übrigen hat er seine Parteikosten selber zu tragen. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'500.00 und den Auslagen von Fr. 226.00, zusammen Fr. 2'726.00, werden der Beschuldigten zu 70 % mit Fr. 1'908.20 und den Privatklägern 1-3 jeweils zu 10 % mit Fr. 272.60 auferlegt. 7.2. 7.2.1. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem bisherigen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Eric Hemmerling, […], für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung von Fr. 934.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zu 70 %, mit Fr. 653.85 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 21 - 7.2.2. Der Privatkläger 1 hat der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung für die Kosten der freigewählten Verteidigung von Fr. 400.80 zu bezahlen. 7.2.3. Die Privatklägerin 2 hat der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung für die Kosten der freigewählten Verteidigung von Fr. 801.65 zu bezahlen. 7.2.4. Der Privatkläger 3 hat der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung für die Kosten der freigewählten Verteidigung von Fr. 400.80 zu bezahlen. 7.2.5. Im Übrigen hat die Beschuldigte ihre obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 7.3. 7.3.1. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger 1 für das Berufungsverfahren eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 2'095.05 zu bezahlen. Im Übrigen hat dieser seine Parteikosten selber zu tragen. 7.3.2. Die Privatklägerin 2 hat ihre obergerichtlichen Parteikosten selber zu tragen. 7.3.3. Die Beschuldigte hat dem Privatkläger 3 für das Berufungsverfahren eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 2'223.30 zu bezahlen. Im Übrigen hat er seine Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 22 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Januar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hüsler