6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'394.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'250.00) werden dem Beschuldigten zu 9/10 mit Fr. 5'754.60 auferlegt. 6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'106.55 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 9/10 mit Fr. 16'295.90 sofort zurückgefordert. 6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Bürgschaftsgenossenschaft A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'633.15 zu bezahlen.