2. Der Beschuldigte ist schuldig: - der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB; - des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB; - der Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 StGB. 3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 ¾ Jahren, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.