9.3. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens besteht kein Grund, auf die vorinstanzlich der Privatklägerin Bürgschaftsgenossenschaft A._____ zugesprochene Entschädigung zurückzukommen, zumal der Beschuldigte für den Fall eines Schuldspruchs keine substanzierten Einwendungen erhoben hat. - 29 - 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - des betrügerischen Konkurses [in Rechtskraft erwachsen]; - der Urkundenfälschung.