Der Beschuldigte wurde zusätzlich – neben dem rechtskräftigen Freispruch hinsichtlich des betrügerischen Konkurses – von der Urkundenfälschung freigesprochen. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf jedoch keiner Änderung, denn der Vorwurf der Urkundenfälschung steht in einem engen und sachlichen Zusammenhang zum Betrug, nachdem dieser unter Zuhilfenahme einer Urkunde begangen wurde. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 6'394.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'250.00) gemäss vorinstanzlicher Kostenregelung zu 9/10 im Betrag von Fr. 5'754.60 aufzuerlegen.