8.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Honorarnote und angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung mit Fr. 8'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der Beschuldigte verdient nach eigenen Angaben monatlich Fr. 9'900.00 und seine Ehefrau Fr. 4'500.00 (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 12). Bei diesen Einkommensverhältnissen ist – auch wenn er zusammen mit seiner Frau für den Unterhalt von drei Kindern auf- - 28 -