Die Berufung wird im Übrigen denn auch abgewiesen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen, weshalb es zu einer härteren Bestrafung kommt. Mithin wird der angefochtene Entscheid durch die Berufung des Beschuldigten nur unwesentlich abgeändert, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 15 ff. GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).