Der Beschuldigte erwirkt mit der Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen wird. Es handelt sich dabei im Vergleich zu den Schuldsprüchen des Betruges, der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung um einen untergeordneten Punkt, zumal die als Urkunde zu qualifizierende Kreditvereinbarung – trotz nicht erfüllter Falschbeurkundung – für die Begehung des Betrugs zentral war. Die Berufung wird im Übrigen denn auch abgewiesen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen, weshalb es zu einer härteren Bestrafung kommt.