davon auszugehen, dass bereits der teilweise Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe eine abschreckende Wirkung beim Beschuldigten hinterlassen und er daraus die nötigen Lehren ziehen wird, weshalb ihm der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Unter Berücksichtigung der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung einerseits und seinem nicht unerheblichen Verschulden andererseits ist hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren der zu vollziehende Anteil auf 1 Jahr und der bedingt zu vollziehende Anteil auf 1 ¾ Jahre bei einer Probezeit von 3 Jahren festzusetzen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.6).