Der Beschuldigte ist vorbestraft und zeigt keine Einsicht und Reue in Bezug auf die begangenen Taten. Zudem hat er nach der Tatbegehung und sogar, nachdem das erstinstanzliche Urteil ausgesprochen wurde, erneut – wenn auch jeweils im Bereich der leichten Kriminalität – delinquiert (Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung bzw. Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern; vgl. oben), wobei u.a. eine unbedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen ausgesprochen wurde.