Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der Rechtsprechung daher nur bei aussergewöhnlichen Umständen – die in casu nicht vorliegen – zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). - 26 - Insgesamt halten sich die positiven und negativen Faktoren ganz knapp die Waage, weshalb sich die Täterkomponente neutral auswirkt. Es bleibt somit bei einer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren.