Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Der gesunde Beschuldigte hat ein neues Unternehmen gegründet (AA._____ GmbH), ist verheiratet und wohnt mit seinen drei minderjährigen Kindern in einem Haushalt (VA act. 75; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede beruflich und sozial integrierte Person mit einer gewissen Härte verbunden.