Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Aufgrund der damaligen Funktion als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist auch keine andere Person als verantwortlicher Täter in Frage gekommen und es bestehen weitgehend Urkunden bzw. Belege (Kreditvereinbarung, Bankauszüge, Betreibungsregisterauszüge), die sein Verhalten dokumentieren. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage.