Er stellt sich jedoch auch noch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, dass die C._____ GmbH immer gute Debitoren gehabt habe und er den Kredit in spätestens fünf Jahren habe zurückzahlen wollen. Zudem habe er einen Buchhalter engagiert, der alles gemacht habe. Von diesem sei er verarscht worden. Er sei das Opfer (VA act. 76 und 81 f.; Berufungsbegründung; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4, 6, 8, 13 f.). Von einer nachhaltigen Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtiger Reue kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar.