Als ungünstiger Faktor im Rahmen des Nachtatverhaltens sind zwei spätere Verurteilungen zu Geldstrafen (teilweise unbedingt) zu berücksichtigen. Der Beschuldigte wurde einerseits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. Juli 2020 wegen erneuter Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung unter Widerruf des am 20. März 2019 noch bedingt gewährten Vollzugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen und andererseits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. November 2024 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse