Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer angemessenen Einzelstrafe von 8 Monaten auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass die Unterlassung der Buchführungen in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Misswirtschaft steht, was den Gesamtschuldbeitrag als entsprechend erheblich geringer erscheinen lässt. Insgesamt erscheint eine Erhöhung aufgrund der Unterlassung der Buchführung um 1 Monat auf 2 ¾ Jahre als angemessen. 6.5.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: