Hinsichtlich seines fehlenden Fachwissens und des damit verbundenen eventualvorsätzlichen Handelns kann auf die Ausführungen zur Misswirtschaft verwiesen werden (vgl. oben). Mithin ist zu berücksichtigen, dass er die Buchführung nicht vollends vernachlässigt, sondern einen externen Buchhalter mit der Erstellung der Buchführung beauftragt hat, dessen Tätigwerden der Beschuldigte in der Folge jedoch nicht ansatzweise überprüft bzw. kontrolliert hat.