Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass der Betrug betreffend den Bezug des Covid-19-Kredits für die C.___