Der Beschuldigte hat über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Dass sich die C._____ GmbH angesichts der Überschuldung in einer schwierigen finanziellen Situation befunden hat, vermag das Handeln des Beschuldigten nicht zu rechtfertigen bzw. mindert das Tatverschulden nicht. Statt darauf zu verzichten und den unausweichlichen Konkurs eintreten zu lassen, wählte er den aus seiner Sicht einfachsten Weg, um zu Geld zu bekommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die Bestimmungen für den Erhalt des Covid-19-Kredits zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114;